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Vergaberecht14 Min. Lesezeit

Vergaberecht 2026: Neue Schwellenwerte für Bieter

Vergaberecht 2026: Neue EU-Schwellenwerte, VOB/A-Wertgrenzen, UVgO-Änderungen, NRW-Reform und Vergabebeschleunigungsgesetz. Was Bieter jetzt wissen müssen.
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procuris Team

Redaktion

Das Vergaberecht 2026 bringt die umfangreichsten Änderungen seit Jahren. Neue EU-Schwellenwerte, deutlich angehobene Wertgrenzen in VOB/A und UVgO, die NRW-Reform der kommunalen Vergabe und das geplante Vergabebeschleunigungsgesetz verändern grundlegend, wie öffentliche Aufträge vergeben werden - und wie Bieter diese finden und gewinnen. Dieser Artikel erklärt jede Änderung im Detail, ordnet die Rechtsgrundlagen ein und zeigt, was die Neuerungen konkret für Ihr Unternehmen bedeuten.

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Neue EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2026: Die Rechtsgrundlage im Detail

Alle zwei Jahre passt die Europäische Kommission die Schwellenwerte an, ab denen öffentliche Aufträge EU-weit ausgeschrieben werden müssen. Die Rechtsgrundlage bilden die Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151 und 2025/2152 vom 22. Oktober 2025, veröffentlicht am 23. Oktober 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union (OJ L - 2025/7079). Die neuen Werte gelten seit dem 1. Januar 2026 und bleiben bis zum 31. Dezember 2027 in Kraft.

Warum sinken die Schwellenwerte?

Die Schwellenwerte werden in Sonderziehungsrechten (SZR) des Internationalen Währungsfonds festgelegt und dann in Euro umgerechnet. Da der Euro gegenüber dem SZR-Währungskorb zuletzt leicht an Wert gewonnen hat, ergeben sich bei der turnusmässigen Umrechnung niedrigere Euro-Beträge. Die Absenkung ist also kein politischer Entscheid, sondern ein währungstechnischer Automatismus - mit realen Auswirkungen für die Vergabepraxis.

Vergleichstabelle: Alte und neue EU-Schwellenwerte

AuftragsartSchwellenwert bis 31.12.2025Schwellenwert ab 01.01.2026Absenkung
Liefer- und Dienstleistungen (obere/oberste Bundesbehörden)143.000 EUR140.000 EUR-2,1 %
Liefer- und Dienstleistungen (Länder/Kommunen)221.000 EUR216.000 EUR-2,3 %
Bauleistungen5.538.000 EUR5.404.000 EUR-2,4 %
Konzessionen5.538.000 EUR5.404.000 EUR-2,4 %
Sektorenauftraggeber (Liefer-/Dienstleistungen)443.000 EUR432.000 EUR-2,5 %
Verteidigung und Sicherheit (Liefer-/Dienstleistungen)443.000 EUR432.000 EUR-2,5 %
Soziale und besondere Dienstleistungen (§ 130 GWB)750.000 EUR750.000 EURunverändert

Die Schwellenwerte für soziale und besondere Dienstleistungen nach § 130 GWB bleiben unverändert bei 750.000 EUR, da dieser Wert direkt in der EU-Richtlinie 2014/24/EU festgelegt ist und nicht dem Umrechnungsmechanismus unterliegt.

Was die Absenkung für Bieter konkret bedeutet

Die Absenkung um durchschnittlich 2 bis 2,5 Prozent wirkt auf den ersten Blick moderat. In der Summe erfasst sie jedoch eine erhebliche Zahl zusätzlicher Vergabeverfahren. Gerade im Bereich Liefer- und Dienstleistungen auf Landes- und Kommunalebene - dort sank der Wert um 5.000 EUR auf 216.000 EUR - rutschen nun zahlreiche Aufträge in den EU-weiten Bereich, die bisher nur national veröffentlicht wurden.

Für Bieter bedeutet das drei Dinge:

  • Mehr Aufträge auf TED sichtbar: EU-weit ausgeschriebene Vergaben erscheinen verpflichtend auf TED (Tenders Electronic Daily) und lassen sich dort zentral recherchieren. Je mehr Aufträge unter die EU-Pflicht fallen, desto weniger Vergaben verschwinden in schwer auffindbaren lokalen Portalen.
  • Strengere Verfahrensregeln gelten: Vergaben oberhalb der EU-Schwelle unterliegen dem Vierten Teil des GWB (§§ 97 ff.) sowie der VgV und - bei Bauleistungen - der VOB/A-EU. Das bedeutet strengere Transparenz-, Gleichbehandlungs- und Dokumentationspflichten für Auftraggeber, was Bietern mehr Rechtssicherheit gibt.
  • Vergabekammern werden zuständig: Oberhalb der EU-Schwelle steht Bietern der Nachprüfungsweg über die Vergabekammern offen (§§ 155 ff. GWB). Die Absenkung der Schwellenwerte erweitert damit auch den Rechtsschutz.

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VOB/A 2026: Neue Wertgrenzen im Unterschwellenbereich für Bauleistungen

Parallel zu den EU-Schwellenwerten hat der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) die Wertgrenzen in § 3a VOB/A grundlegend überarbeitet. Die Neufassung wurde am 16. Dezember 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt unbefristet für alle ab dem 1. Januar 2026 eingeleiteten Vergabeverfahren.

Die neuen Wertgrenzen im Überblick

VergabeartWertgrenze bis 31.12.2025Wertgrenze ab 01.01.2026
Direktauftragbis 3.000 EUR (VOB/A 2019)bis 50.000 EUR
Verhandlungsvergabe (Freihändige Vergabe)bis 100.000 EUR (länderspezifisch)bis 100.000 EUR
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerbbis 50.000 - 150.000 EUR (gewerkeabhängig)bis 150.000 EUR (einheitlich)

Vereinheitlichung der Gewerke-Differenzierung

Eine besonders praxisrelevante Neuerung: Die bisherige Dreiteilung der Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach Gewerken entfällt vollständig. Bisher galten unterschiedliche Wertgrenzen je nach Art der Bauleistung (z. B. Ausbaugewerke vs. Tiefbau). Ab 2026 gilt einheitlich eine Wertgrenze von 150.000 EUR netto - unabhängig vom Gewerk. Das vereinfacht die Vergabepraxis erheblich und reduziert Fehlerquellen bei der Verfahrenswahl.

Was das für Bauunternehmen bedeutet

Die massiv angehobene Direktauftragsgrenze von 3.000 EUR auf 50.000 EUR ist die auffälligste Änderung. Öffentliche Auftraggeber können Bauleistungen bis 50.000 EUR netto nun ohne formales Ausschreibungsverfahren direkt vergeben. Die Konsequenzen für Bieter sind zweiseitig:

Chance - Schnellere Auftragsvergabe: Direktaufträge bedeuten kürzere Entscheidungszyklen. Wer als zuverlässiger Anbieter beim Auftraggeber bekannt ist, profitiert von deutlich reduzierten Vergabezeiträumen. Das gilt besonders für Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten, die häufig im Bereich bis 50.000 EUR liegen.

Risiko - Weniger öffentliche Bekanntmachungen: Bei Direktaufträgen entfällt die öffentliche Bekanntmachung. Aufträge bis 50.000 EUR werden nicht mehr auf Vergabeplattformen veröffentlicht. Wer bisher vor allem über Portalsuche akquiriert hat, muss umdenken und aktiv auf Auftraggeber zugehen.

Empfehlung: Pflegen Sie Ihre Präsenz in relevanten Präqualifizierungsdatenbanken (z. B. PQ-VOB) und Bieterdatenbanken der Vergabestellen. Bei Beschränkten Ausschreibungen bis 150.000 EUR laden Auftraggeber gezielt Unternehmen zur Angebotsabgabe ein - wer in diesen Datenbanken gelistet ist, erhöht seine Einladungschancen erheblich.

UVgO-Anpassungen: Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen des Bundes

Neben der VOB/A für Bauleistungen gelten für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwelle die Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Auch hier hat sich 2026 Entscheidendes getan.

Direktauftragsgrenze auf 15.000 EUR angehoben

Das Bundeskabinett hat am 17. Dezember 2025 beschlossen, die befristete Anhebung der Wertgrenze für Direktaufträge nach § 14 UVgO von 1.000 EUR auf 15.000 EUR netto zu verlängern. Die entsprechenden abweichenden Verwaltungsvorschriften wurden am 29. Dezember 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht und gelten bis zum Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027.

Vergleich der Wertgrenzen: VOB/A vs. UVgO (Bund)

VergabeartVOB/A (Bauleistungen)UVgO Bund (Liefer-/Dienstleistungen)
Direktauftragbis 50.000 EURbis 15.000 EUR (befristet)
Verhandlungsvergabebis 100.000 EURbis 25.000 EUR
Beschränkte Ausschreibung ohne TWBbis 150.000 EURabhängig von Bundesland

Auswirkungen auf IT-Dienstleister, Berater und Lieferanten

Für Unternehmen, die Liefer- und Dienstleistungen an Bundesbehörden erbringen, ist die Direktauftragsgrenze von 15.000 EUR relevant. Aufträge bis zu diesem Wert können Bundesbehörden nun ohne formale Vergabe direkt erteilen. Auch hier gilt: Proaktive Kontaktpflege zu Beschaffungsstellen des Bundes wird wichtiger als passive Portalsuche. Für IT-Dienstleistungen und Beratungsprojekte, die typischerweise oberhalb von 15.000 EUR liegen, ändert sich an der Vergabepraxis wenig - hier greifen weiterhin Verhandlungsvergabe oder Öffentliche Ausschreibung.

NRW-Reform: Der neue § 75a GO NRW verändert die kommunale Vergabe

Nordrhein-Westfalen hat mit der Einführung des neuen § 75a Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zum 1. Januar 2026 die kommunale Vergabepraxis grundlegend reformiert. Die Änderung geht deutlich weiter als eine einfache Anhebung von Wertgrenzen.

Was sich geändert hat

Bisher waren NRW-Kommunen durch die "Vergabegrundsätze" des Landes (Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft) an feste Wertgrenzen gebunden, die bestimmten, welches Vergabeverfahren ab welchem Auftragswert anzuwenden war. Diese landesweiten Vorgaben entfallen vollständig. An ihre Stelle tritt der neue § 75a GO NRW mit folgenden Eckpunkten:

  • Unterhalb der EU-Schwellenwerte sind NRW-Kommunen nicht mehr verpflichtet, UVgO oder VOB/A anzuwenden.
  • Kommunen können eigene Vergabesatzungen erlassen, die das Vergabeverfahren lokal regeln.
  • Die kommunalen Spitzenverbände (Städtetag NRW, Landkreistag NRW, Städte- und Gemeindebund NRW) haben eine Mustersatzung erarbeitet, an der sich Kommunen orientieren können.
  • Oberhalb der EU-Schwellenwerte gelten GWB, VgV und VOB/A-EU unverändert weiter.

Praktische Folgen für Bieter in NRW

Die Vergabepraxis kann sich nun von Kommune zu Kommune erheblich unterscheiden. Während manche Kommunen die Mustersatzung übernehmen und damit ähnliche Wertgrenzen wie bisher beibehalten, können andere Kommunen deutlich flexiblere Regelungen einführen - oder strengere.

Handlungsempfehlungen für Bieter:

  • Vergabesatzungen der Zielkommunen prüfen: Informieren Sie sich aktiv, ob und welche Vergabesatzung Ihre Zielkommunen erlassen haben. Die Satzungen werden in der Regel im Amtsblatt der jeweiligen Kommune veröffentlicht.
  • Direkten Kontakt pflegen: Da kommunale Vergabestellen nun mehr Spielraum haben, wird die persönliche Beziehung zu Beschaffungsstellen wichtiger. Lassen Sie sich in kommunale Bieterdatenbanken aufnehmen.
  • Angebotsqualität sicherstellen: Mehr Flexibilität für Auftraggeber bedeutet auch, dass Qualitätskriterien neben dem Preis stärker gewichtet werden können. Investieren Sie in überzeugende Referenzen und Qualifikationsnachweise.

Signalwirkung für andere Bundesländer

Die NRW-Reform wird bundesweit aufmerksam beobachtet. Mehrere Bundesländer prüfen ähnliche Ansätze zur Entbürokratisierung der kommunalen Vergabe. Bieter, die in mehreren Bundesländern aktiv sind, sollten die Entwicklungen in ihren jeweiligen Zielmärkten verfolgen. Ein Tool wie procuris hilft dabei, Vergaben über alle Plattformen und Bundesländer hinweg im Blick zu behalten - unabhängig davon, wie fragmentiert die Vergabepraxis lokal wird.

Vergabebeschleunigungsgesetz: Die grosse GWB-Reform kommt

Das "Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge" (kurz: Vergabebeschleunigungsgesetz) ist das zentrale vergaberechtliche Reformvorhaben der Legislaturperiode. Der Gesetzentwurf wurde am 6. August 2025 vom Bundeskabinett beschlossen und befindet sich aktuell im parlamentarischen Verfahren. Ein Inkrafttreten im Frühjahr 2026 - frühestens zum 1. April 2026 - gilt als realistisch.

Kernpunkte des Gesetzentwurfs

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ändert den Vierten Teil des GWB (§§ 97 ff.) sowie zahlreiche Verordnungen (VgV, SektVO, KonzVgV). Die wichtigsten geplanten Änderungen:

Vereinfachung der Vergabeverfahren:

  • Anhebung der Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes auf 50.000 EUR (derzeit befristet 15.000 EUR nach UVgO)
  • Für innovative Leistungen von Start-ups: Direktauftrag bis 100.000 EUR
  • Reduzierung der Eignungsnachweise und Dokumentationspflichten
  • Erleichterung der Losvergabe bei gleichzeitigem Schutz des Mittelstands

Beschleunigung der Nachprüfungsverfahren:

  • Wegfall der aufschiebenden Wirkung sofortiger Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern
  • Neue Zuständigkeit der Landgerichte für Sekundärrechtsschutz im Unterschwellenbereich
  • Kürzere Fristen in Nachprüfungsverfahren

Digitalisierung:

  • Ausbau der elektronischen Vergabe als verpflichtender Standard
  • Verbesserte Datenstandards für Bekanntmachungen
  • Interoperabilität zwischen Vergabeplattformen

Erwartete wirtschaftliche Effekte

Das Bundeswirtschaftsministerium beziffert die erwarteten Entlastungseffekte auf rund 100 Millionen EUR jährlich für die Wirtschaft und 280 Millionen EUR für die Verwaltung. Der Grossteil der Einsparungen soll durch reduzierte Bürokratie bei Eignungsnachweisen und vereinfachte Verfahren entstehen.

Was Bieter jetzt schon tun können

Obwohl das Vergabebeschleunigungsgesetz noch nicht in Kraft ist, lohnt es sich, die Änderungen bereits jetzt in der Akquisestrategie zu berücksichtigen:

  • Eignungsunterlagen standardisieren: Bereiten Sie ein modulares Set an Eignungsnachweisen vor, das Sie schnell an verschiedene Verfahren anpassen können. Nutzen Sie die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) als Basis.
  • Innovationsgrad dokumentieren: Falls Ihr Unternehmen als Start-up einzuordnen ist oder innovative Leistungen anbietet, bereiten Sie Nachweise für die erhöhte Direktauftragsgrenze von 100.000 EUR vor.
  • Nachprüfungsverfahren neu bewerten: Der geplante Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden verändert die Risikokalkulation für Nachprüfungsanträge. Lassen Sie sich hierzu rechtzeitig beraten.

eForms und Digitalisierung: Bessere Daten, bessere Suche

Seit Oktober 2023 gilt der eForms-Standard (basierend auf der EU-Durchführungsverordnung 2019/1780) für alle EU-weiten Vergabebekanntmachungen. eForms ersetzt die bisherigen Standardformulare und strukturiert Ausschreibungsdaten in einem maschinenlesbaren XML-Format.

Was eForms für die Datenqualität bedeutet

Die Umstellung hat die Datenqualität auf TED und angeschlossenen Plattformen messbar verbessert. Konkret bedeutet das:

  • Strukturierte Felder statt Freitext: Informationen wie Auftragsgegenstand, CPV-Codes, Eignungskriterien und Zuschlagskriterien werden in standardisierten Feldern erfasst. Das macht Ausschreibungen präziser durchsuchbar.
  • Einheitliche Codierung: Alle EU-Mitgliedstaaten verwenden dasselbe Datenformat. Für Bieter, die grenzüberschreitend suchen, entfallen damit formatbedingte Suchprobleme.
  • Bessere Filter- und Analysemöglichkeiten: KI-gestützte Suchtools wie procuris profitieren direkt von der verbesserten Datenstruktur. Die semantische Suche liefert präzisere Ergebnisse, weil die Eingangsdaten einheitlicher sind.

Ausweitung auf den Unterschwellenbereich in Diskussion

Aktuell wird auf Bundes- und Landesebene diskutiert, den eForms-Standard auch auf Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte auszuweiten. In Österreich ist dieser Schritt mit dem geplanten Bundesvergabegesetz 2026 bereits vorgesehen. In Deutschland gibt es noch keinen verbindlichen Zeitplan, aber die Diskussion wird durch das Vergabebeschleunigungsgesetz beschleunigt.

Sollte die Ausweitung erfolgen, wäre das ein erheblicher Fortschritt für die Auffindbarkeit von Unterschwellenvergaben - ein Bereich, der bisher durch fragmentierte Datenformate und uneinheitliche Plattformen extrem schwer zu durchsuchen ist. Gerade KMU, die auf regionale Aufträge im Unterschwellenbereich angewiesen sind, würden davon stark profitieren.

Elektronische Vergabe als Standard

Parallel zur eForms-Einführung treiben Bund und Länder die durchgängige Digitalisierung der Vergabeverfahren voran. Die Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen wird konsequent umgesetzt. Elektronische Angebotsabgabe, digitale Kommunikation mit Vergabestellen und automatisierte Benachrichtigungen sind bereits heute Standard bei EU-weiten Vergaben und werden zunehmend auch im Unterschwellenbereich verpflichtend.

Praktische Auswirkungen nach Unternehmenstyp

Die Vergaberecht-Änderungen 2026 treffen unterschiedliche Unternehmen unterschiedlich. Hier eine Einordnung nach Unternehmenstyp:

Kleine Bauunternehmen (bis 20 Mitarbeiter)

Die angehobene VOB/A-Direktauftragsgrenze von 50.000 EUR betrifft den typischen Auftragsbereich kleiner Handwerksbetriebe unmittelbar. Viele Aufträge, die bisher öffentlich ausgeschrieben wurden, werden nun direkt vergeben. Strategie: Maximale Präsenz bei lokalen Auftraggebern, Eintrag in kommunale Bieterdatenbanken, persönliche Kontaktpflege zu Bauhöfen und Gebäudemanagement.

Mittelständische IT-Dienstleister

Die UVgO-Direktauftragsgrenze von 15.000 EUR ist für typische IT-Projekte zu niedrig, um spürbare Auswirkungen zu haben. Relevanter ist die geplante Anhebung auf 50.000 EUR durch das Vergabebeschleunigungsgesetz. Strategie: Konzentration auf EU-weite Vergaben (gesunkene Schwellenwerte = mehr Chancen), eForms-Datenqualität durch spezialisierte Suchtools nutzen.

Grosse Baukonzerne

Die Absenkung des EU-Schwellenwerts für Bauleistungen von 5.538.000 EUR auf 5.404.000 EUR hat im typischen Auftragsvolumen grosser Baukonzerne geringe Auswirkungen. Relevanter ist die geplante Beschleunigung der Nachprüfungsverfahren durch das Vergabebeschleunigungsgesetz. Strategie: Rechtsschutzstrategie überprüfen, insbesondere hinsichtlich des geplanten Wegfalls der aufschiebenden Wirkung.

Start-ups und innovative Unternehmen

Die geplante Direktauftragsgrenze von 100.000 EUR für innovative Leistungen im Vergabebeschleunigungsgesetz ist besonders für Start-ups interessant. Strategie: Innovationscharakter der eigenen Leistungen dokumentieren, proaktiv auf öffentliche Auftraggeber zugehen, an Innovationspartnerschaften teilnehmen.

Ausblick: Trends und kommende Entwicklungen

Vergabetransformationspaket der EU

Die Europäische Kommission arbeitet an einem umfassenden Vergabetransformationspaket, das die EU-Vergaberichtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2014/23/EU modernisieren soll. Schwerpunkte sind die verstärkte Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien, die Förderung strategischer Beschaffung und die weitere Digitalisierung. Ein Legislativvorschlag wird für 2026/2027 erwartet.

Open Data im Vergabewesen

Ein wachsender Trend ist die Bereitstellung von Vergabedaten als Open Data. Österreich plant in seinem neuen Bundesvergabegesetz, dass Metadaten zu vergebenen Aufträgen mindestens fünf Jahre lang in einem offenen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt werden müssen. In Deutschland gibt es ähnliche Forderungen aus der Zivilgesellschaft und von Wirtschaftsverbänden. Für Bieter bedeutet mehr Open Data: bessere Marktanalysen, transparentere Wettbewerbslandschaft und datengestützte Akquisestrategien.

KI-gestützte Vergabesuche als Wettbewerbsvorteil

Die steigende Datenmenge und -qualität durch eForms, gesunkene Schwellenwerte und zunehmende Digitalisierung machen den Einsatz KI-gestützter Suchtools immer wertvoller. Während manuelle Recherche über einzelne Portale angesichts der Fragmentierung an ihre Grenzen stösst, können Tools wie procuris hunderte Quellen gleichzeitig durchsuchen und relevante Ausschreibungen automatisch identifizieren. Entdecken Sie alle Funktionen oder starten Sie direkt mit dem kostenlosen Plan.

Häufige Fragen zu den Vergaberecht-Änderungen 2026

Gelten die neuen EU-Schwellenwerte sofort für alle Vergaben?

Die neuen EU-Schwellenwerte gelten seit dem 1. Januar 2026 und betreffen alle ab diesem Datum eingeleiteten Vergabeverfahren. Bereits laufende Verfahren, deren Vergabebekanntmachung vor dem 1. Januar 2026 veröffentlicht wurde, werden nach den bisherigen Schwellenwerten (z. B. 221.000 EUR für Liefer-/Dienstleistungen) abgewickelt. Die Rechtsgrundlage bilden die Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151 und 2025/2152.

Sind die neuen VOB/A-Wertgrenzen bundesweit einheitlich?

Die VOB/A selbst gilt als vom DVA herausgegebenes Regelwerk bundesweit. Die Wertgrenzen des § 3a VOB/A - Direktauftrag bis 50.000 EUR, Verhandlungsvergabe bis 100.000 EUR, Beschränkte Ausschreibung bis 150.000 EUR - gelten daher grundsätzlich in allen Bundesländern. Allerdings können die Länder durch eigene Vergabegesetze, Erlasse oder Verwaltungsvorschriften ergänzende oder abweichende Regelungen treffen. In NRW ist dies mit dem neuen § 75a GO NRW bereits geschehen. Prüfen Sie daher immer auch die landesspezifischen Vorgaben.

Was bedeutet die NRW-Reform des § 75a GO NRW für Bieter ausserhalb von NRW?

Die Einführung des § 75a GO NRW betrifft unmittelbar nur Kommunen in Nordrhein-Westfalen. Bieter aus anderen Bundesländern, die sich um Aufträge von NRW-Kommunen bewerben, müssen jedoch die jeweils geltende kommunale Vergabesatzung beachten. Die NRW-Reform hat zudem Signalwirkung: Mehrere andere Bundesländer prüfen ähnliche Modelle zur Flexibilisierung der kommunalen Vergabe.

Wann tritt das Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft?

Das Vergabebeschleunigungsgesetz befindet sich aktuell im parlamentarischen Verfahren. Nach dem Gesetzentwurf soll es am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten. Ein realistischer Termin ist der 1. April 2026 oder der 1. Juli 2026, abhängig vom Fortgang der parlamentarischen Beratungen. Bis dahin gelten die befristeten Übergangsregelungen (z. B. UVgO-Direktauftragsgrenze von 15.000 EUR).

Muss ich als Bieter etwas an meinen Prozessen ändern?

Unmittelbare neue Pflichten ergeben sich für Bieter aus den Schwellenwertänderungen nicht. Allerdings sollten Sie Ihre Suchstrategie und Akquise anpassen: Mehr Vergaben erscheinen nun auf TED, die Datenqualität durch eForms macht systematische Suchen ergiebiger, und im Unterschwellenbereich wird proaktive Kontaktpflege wichtiger als passive Portalsuche. Ein Tool wie procuris hilft Ihnen, die zusätzlichen Chancen effizient zu erfassen - die Preise starten im kostenlosen Plan.


*Dieser Artikel dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zum Vergaberecht wenden Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt. Stand: März 2026.*