Was bedeutet Einheitliche Europaeische Eigenerklaerung (EEE)?
Die Einheitliche Europaeische Eigenerklaerung (EEE), im Englischen European Single Procurement Document (ESPD) genannt, ist ein standardisiertes Selbsterklaerungsformular, das im Rahmen der EU-Vergabereform 2014 eingefuehrt wurde. Die EEE ermoeglicht es Bietern und Bewerbern, ihre Eignung fuer ein Vergabeverfahren vorlaeufig nachzuweisen, ohne sofort saemtliche Bescheinigungen und Nachweise einreichen zu muessen. Erst der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, muss die vollstaendigen Nachweise vorlegen.
Die EEE ist in mehrere Teile gegliedert: Teil I enthaelt allgemeine Angaben zum Vergabeverfahren und zum Auftraggeber. Teil II umfasst Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer. Teil III enthaelt Erklaerungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgruenden (etwa strafrechtliche Verurteilungen, Steuerschulden, Insolvenz). Teil IV beinhaltet Angaben zu den Eignungskriterien in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfaehigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfaehigkeit. Teil V dient der Reduzierung der Zahl geeigneter Bewerber, sofern zutreffend. Teil VI enthaelt die abschliessenden Erklaerungen.
Die EEE wird elektronisch erstellt und kann ueber den EEE-Dienst der Europaeischen Kommission (ESPD-Service) generiert werden. Der Auftraggeber erstellt zunaechst die Anforderungsvorlage, die der Bieter dann mit seinen Angaben ausfuellt. In Deutschland wird die EEE bei EU-weiten Vergabeverfahren als vorlaeufiger Eignungsnachweis akzeptiert und ist in der Praxis weit verbreitet.
Relevanz fuer Bieter
Die EEE bietet Bietern erhebliche Vereinfachungen im Vergabeprozess. Statt bei jeder Ausschreibung saemtliche Eignungsnachweise zusammenzustellen und einzureichen, genuegt zunaechst die Abgabe der EEE. Dies reduziert den administrativen Aufwand erheblich, insbesondere fuer Unternehmen, die sich an zahlreichen Ausschreibungen beteiligen oder grenzueberschreitend taetig sind.
Bieter muessen jedoch sicherstellen, dass die in der EEE gemachten Angaben korrekt und vollstaendig sind, da unwahre Angaben zum Ausschluss vom Verfahren und zu Sanktionen fuehren koennen. Zudem sollten Bieter darauf vorbereitet sein, die vollstaendigen Nachweise kurzfristig vorlegen zu koennen, falls der Auftraggeber diese zu einem spaeteren Zeitpunkt anfordert. Es empfiehlt sich daher, alle relevanten Bescheinigungen aktuell zu halten.
Rechtlicher Rahmen
Die EEE ist in Artikel 59 der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU verankert und wurde in Deutschland durch Paragraph 48 Absatz 3 VgV umgesetzt. Die Durchfuehrungsverordnung (EU) 2016/7 legt das Standardformular fuer die EEE fest. Im Unterschwellenbereich kann statt der EEE auch eine Eigenerklaerung nach dem jeweiligen nationalen Muster verwendet werden. Auftraggeber sind verpflichtet, die EEE als vorlaeufigen Nachweis zu akzeptieren.