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Dokumente & Unterlagen

Leistungsverzeichnis

Das Leistungsverzeichnis beschreibt die zu erbringenden Leistungen einer Ausschreibung detailliert und bildet die Grundlage fuer die Angebotskalkulation.

Was bedeutet Leistungsverzeichnis?

Das Leistungsverzeichnis (LV) ist ein zentrales Dokument im oeffentlichen Vergabewesen. Es beschreibt saemtliche Leistungen, die im Rahmen eines Auftrags zu erbringen sind, in einzelnen Positionen. Jede Position enthaelt eine praezise Beschreibung der geforderten Leistung, die Mengenangabe sowie die Einheit, in der abgerechnet wird. Bieter kalkulieren auf Basis dieser Positionen ihre Einheitspreise und Gesamtpreise.

Im Bauwesen wird das Leistungsverzeichnis haeufig nach der Systematik des Standardleistungsbuchs (STLB-Bau) aufgebaut und im GAEB-Format bereitgestellt. Fuer Liefer- und Dienstleistungen existieren weniger standardisierte Formate, wobei die Struktur grundsaetzlich aehnlich bleibt. Ein gut aufgebautes Leistungsverzeichnis unterscheidet zwischen Grundpositionen, Alternativpositionen, Eventualpositionen und Bedarfspositionen. Die klare Gliederung in Titel, Abschnitte und Positionen erleichtert die Vergleichbarkeit der eingegangenen Angebote.

Die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses obliegt dem Auftraggeber bzw. den von ihm beauftragten Fachplanern. Dabei ist das Gebot der produktneutralen Ausschreibung zu beachten: Leistungen sind grundsaetzlich so zu beschreiben, dass kein bestimmtes Produkt oder kein bestimmter Hersteller bevorzugt wird. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur in begruendeten Ausnahmefaellen zulaessig und muessen mit dem Zusatz "oder gleichwertig" versehen werden.

Relevanz fuer Bieter

Fuer Bieter ist das Leistungsverzeichnis das wichtigste Dokument zur Angebotserstellung. Es definiert den exakten Leistungsumfang und bildet die vertragliche Grundlage fuer die spaetere Leistungserbringung. Eine sorgfaeltige Pruefung jeder einzelnen Position ist unabdingbar, da fehlende oder falsch kalkulierte Positionen zu erheblichen wirtschaftlichen Risiken fuehren koennen.

Bieter sollten das Leistungsverzeichnis auf Vollstaendigkeit und Plausibilitaet pruefen. Bei Unklarheiten oder Widerspruechen empfiehlt es sich, fruehzeitig Bieterfragen an die Vergabestelle zu richten. Fehler im Leistungsverzeichnis koennen unter Umstaenden auch zur Aufhebung des Vergabeverfahrens fuehren, weshalb eine fruehe Kommunikation im Interesse aller Beteiligten liegt.

Rechtlicher Rahmen

Die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung sind in verschiedenen Vorschriften geregelt. Im Oberschwellenbereich finden sich die relevanten Bestimmungen in den Paragraphen 121 und 122 GWB sowie in den Paragraphen 28 bis 34 VgV. Fuer Bauleistungen gelten die Regelungen der VOB/A, insbesondere Paragraph 7. Im Unterschwellenbereich regelt die UVgO in Paragraph 23 die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung. Grundsaetzlich gilt, dass die Leistung eindeutig und erschoepfend zu beschreiben ist, sodass alle Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen muessen.