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Rechtliches

Vergabekammer

Die Vergabekammer ist die zustaendige Instanz fuer die Ueberpruefung von Vergabeentscheidungen oeffentlicher Auftraggeber im Oberschwellenbereich.

Was bedeutet Vergabekammer?

Die Vergabekammer ist eine behoerdlich eingerichtete Spruchstelle, die im Rahmen des vergaberechtlichen Nachpruefungsverfahrens ueber die Rechtmaessigkeit von Vergabeentscheidungen oeffentlicher Auftraggeber entscheidet. Sie bildet die erste Instanz des vergaberechtlichen Rechtsschutzsystems im Oberschwellenbereich und ist funktional unabhaengig, auch wenn sie organisatorisch bei einer Behoerde angesiedelt ist.

In Deutschland gibt es Vergabekammern auf Bundes- und Landesebene. Die Vergabekammern des Bundes sind beim Bundeskartellamt angesiedelt und zustaendig fuer Auftraege von Bundesbehoerden und bundesunmittelbaren juristischen Personen des oeffentlichen Rechts. Fuer Auftraege von Landesbehoerden, Kommunen und sonstigen oeffentlichen Auftraggebern sind die Vergabekammern der Laender zustaendig, die bei den Bezirksregierungen oder Landesbehoerden eingerichtet sind.

Die Vergabekammer entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Das Verfahren aehnelt einem gerichtlichen Verfahren, ist aber kein Gerichtsverfahren im engeren Sinne. Die Vergabekammer kann muendliche Verhandlungen durchfuehren, Beweis erheben und einstweilige Massnahmen anordnen. Ihre Entscheidung ergeht in Form eines Beschlusses.

Relevanz fuer Bieter

Fuer Bieter ist die Vergabekammer die zentrale Anlaufstelle, wenn sie Verstaesse gegen das Vergaberecht im Oberschwellenbereich geltend machen wollen. Der Zugang zur Vergabekammer setzt voraus, dass der Bieter den gerugten Verstoss zunaechst gegenueber dem Auftraggeber geruegt hat. Erst wenn die Ruege erfolglos bleibt, kann ein Nachpruefungsantrag bei der Vergabekammer gestellt werden.

Bieter sollten beachten, dass die Einreichung eines Nachpruefungsantrags ein automatisches Zuschlagsverbot ausloest. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen darf, solange die Vergabekammer nicht entschieden hat. Die Verfahrensdauer betraegt in der Regel fuenf Wochen, kann aber verlaengert werden. Die Kosten des Verfahrens traegt die unterlegene Partei. Bieter sollten daher die Erfolgsaussichten sorgfaeltig abwaegen, bevor sie ein Nachpruefungsverfahren einleiten.

Rechtlicher Rahmen

Die Vergabekammern sind in den Paragraphen 155 bis 163 GWB geregelt. Die Einrichtung und Besetzung der Vergabekammern regelt Paragraph 157 GWB. Das Verfahren vor der Vergabekammer ist in den Paragraphen 163 bis 170 GWB normiert. Die Verfahrensgebuehren richten sich nach Paragraph 182 GWB und orientieren sich am Auftragswert. Gegen Entscheidungen der Vergabekammer kann sofortige Beschwerde beim zustaendigen Oberlandesgericht eingelegt werden (Paragraph 171 GWB).