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Rechtliches

Nachpruefungsverfahren

Das Nachpruefungsverfahren ist das formelle Rechtsschutzverfahren, mit dem Bieter Verstoesse gegen Vergaberecht im Oberschwellenbereich vor der Vergabekammer anfechten koennen.

Was bedeutet Nachpruefungsverfahren?

Das Nachpruefungsverfahren ist das zentrale Rechtsschutzinstrument im oeffentlichen Vergabewesen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Es ermoeglicht Bietern und Bewerbern, Verstaesse gegen vergaberechtliche Vorschriften durch den oeffentlichen Auftraggeber ueberpruefen zu lassen. Zustaendig fuer die Durchfuehrung sind die Vergabekammern des Bundes und der Laender, die als unabhaengige Spruchkoerper entscheiden.

Ein Nachpruefungsverfahren wird durch einen Nachpruefungsantrag eingeleitet, den ein betroffenes Unternehmen bei der zustaendigen Vergabekammer einreicht. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller den gerugten Verstoss zunaechst gegenueber dem Auftraggeber geruegt hat und diese Ruege erfolglos geblieben ist. Die Ruege muss unverzueglich nach Erkennen des Verstosses erfolgen. Wird ein erkennbarer Verstoss nicht rechtzeitig geruegt, ist der Nachpruefungsantrag unzulaessig.

Das Verfahren vor der Vergabekammer ist zwar kein Gerichtsverfahren im engeren Sinne, folgt aber einem justizaehnlichen Verfahrensablauf. Die Vergabekammer kann die Vergabeentscheidung aufheben, das Vergabeverfahren zurueckversetzen oder den Auftraggeber anweisen, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Mit Eingang des Nachpruefungsantrags tritt ein automatisches Zuschlagsverbot ein, das den Auftraggeber daran hindert, den Zuschlag zu erteilen, bis die Vergabekammer entschieden hat.

Relevanz fuer Bieter

Fuer Bieter ist das Nachpruefungsverfahren ein wichtiges Instrument, um sich gegen rechtswidrige Vergabeentscheidungen zu wehren. Insbesondere wenn ein Bieter eine Absage erhaelt und Zweifel an der Rechtmaessigkeit des Verfahrens bestehen, bietet das Nachpruefungsverfahren die Moeglichkeit, eine unabhaengige Ueberpruefung herbeizufuehren.

Bieter sollten jedoch beachten, dass die Einleitung eines Nachpruefungsverfahrens mit Kosten verbunden ist und ein gewisses Prozessrisiko birgt. Die Verfahrensgebuehren richten sich nach dem Auftragswert und koennen mehrere tausend Euro betragen. Zudem ist die Einhaltung der Ruege- und Antragsfristen zwingend erforderlich, da der Antrag anderenfalls bereits als unzulaessig zurueckgewiesen wird.

Rechtlicher Rahmen

Das Nachpruefungsverfahren ist in den Paragraphen 155 bis 184 GWB geregelt. Die Zustaendigkeit der Vergabekammern ergibt sich aus Paragraph 156 GWB. Die Ruegeobliegenheit findet sich in Paragraph 160 Absatz 3 GWB. Gegen Entscheidungen der Vergabekammer kann sofortige Beschwerde beim zustaendigen Oberlandesgericht (Vergabesenat) eingelegt werden gemaess Paragraph 171 GWB. Im Unterschwellenbereich steht kein Nachpruefungsverfahren zur Verfuegung; hier koennen Bieter lediglich den Zivilrechtsweg beschreiten.