Was bedeutet Vorinformation?
Die Vorinformation, auch Prior Information Notice (PIN) genannt, ist eine Bekanntmachungsart im oeffentlichen Vergabewesen, mit der Auftraggeber den Markt fruehzeitig ueber geplante Beschaffungsvorhaben informieren. Sie wird vor der eigentlichen Auftragsbekanntmachung veroeffentlicht und dient dazu, potenzielle Bieter auf kommende Ausschreibungen aufmerksam zu machen und ihnen Vorbereitungszeit zu verschaffen.
Die Vorinformation enthaelt grundlegende Angaben zum geplanten Auftrag wie den Auftragsgegenstand, den geschaetzten Umfang, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Veroeffentlichung der Auftragsbekanntmachung und den Erfuellungsort. Sie verpflichtet den Auftraggeber jedoch nicht zur Durchfuehrung des angekuendigten Vergabeverfahrens und begruendet keine Rechte potenzieller Bieter.
Ein wesentlicher Vorteil der Vorinformation liegt in der Moeglichkeit der Fristverkuerzung: Hat der Auftraggeber eine Vorinformation veroeffentlicht, kann er im anschliessenden offenen Verfahren die Angebotsfrist auf 15 Tage verkuerzen, sofern die Vorinformation mindestens 35 Tage und hoechstens zwoelf Monate vor der Auftragsbekanntmachung an TED uebermittelt wurde. Im nicht-offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren kann die Angebotsfrist auf zehn Tage verkuerzt werden. Die Vorinformation kann auch als Aufruf zum Wettbewerb dienen, insbesondere im Sektorenbereich.
Relevanz fuer Bieter
Fuer Bieter ist die Vorinformation ein wertvolles Instrument zur fruehzeitigen Marktbeobachtung. Sie ermoeglicht es, geplante Ausschreibungen rechtzeitig zu erkennen und die interne Vorbereitung entsprechend zu planen. Unternehmen, die Vorinformationen systematisch auswerten, verschaffen sich einen zeitlichen Vorsprung gegenueber Wettbewerbern, die erst auf die eigentliche Auftragsbekanntmachung reagieren.
Bieter sollten die auf TED und nationalen Vergabeportalen veroeffentlichten Vorinformationen regelmaessig ueberwachen. Die Vorinformation bietet zudem die Moeglichkeit, fruehzeitig Kontakt zur Vergabestelle aufzunehmen, sofern dies im Rahmen der Markterkundung zulaessig ist. Bieter sollten beachten, dass bei vorheriger Vorinformation die Angebotsfristen verkuerzt sein koennen, was eine schnelle Reaktion nach Veroeffentlichung der Auftragsbekanntmachung erfordert.
Rechtlicher Rahmen
Die Vorinformation ist in Paragraph 38 VgV fuer den Oberschwellenbereich geregelt. Die Moeglichkeit der Fristverkuerzung findet sich in den Paragraphen 15 Absatz 4, 16 Absatz 6 und 17 Absatz 7 VgV. Die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU regelt die Vorinformation in Artikel 48. Im Sektorenbereich kann die Vorinformation gemaess SektVO auch als Bekanntmachung ueber das Bestehen eines Praequalifizierungssystems verwendet werden. Die Veroeffentlichung erfolgt ueber TED und muss dem vorgeschriebenen eForms-Format entsprechen.