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Vergabeverfahren

Auftragsarten

Auftragsarten bezeichnen die Klassifikation oeffentlicher Auftraege in Liefer-, Dienst- und Bauauftraege gemaess dem Vergaberecht.

Was bedeutet Auftragsarten?

Das deutsche und europaeische Vergaberecht unterscheidet drei grundlegende Auftragsarten: Lieferauftraege, Dienstleistungsauftraege und Bauauftraege. Diese Klassifikation ist von zentraler Bedeutung, da sie bestimmt, welche Vergabevorschriften anzuwenden sind, welche Schwellenwerte gelten und welche Verfahrensarten zulaessig sind. Die Einordnung eines Auftrags in die richtige Kategorie ist daher einer der ersten Schritte in jedem Vergabeverfahren.

Lieferauftraege (Paragraph 103 Absatz 2 GWB) umfassen den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Ratenkauf von Waren. Hierunter fallen beispielsweise die Beschaffung von IT-Hardware, Bueromaterial oder Fahrzeugen. Dienstleistungsauftraege (Paragraph 103 Absatz 4 GWB) betreffen alle Leistungen, die weder Liefer- noch Bauauftraege sind, etwa Beratungsleistungen, Reinigungsdienste oder Softwareentwicklung. Bauauftraege (Paragraph 103 Absatz 3 GWB) beziehen sich auf die Ausfuehrung oder die gleichzeitige Planung und Ausfuehrung von Bauleistungen, also etwa den Bau von Strassen, Gebaeuden oder Infrastrukturprojekten.

Bei gemischten Auftraegen, die Elemente mehrerer Auftragsarten enthalten, richtet sich die Einordnung nach dem Hauptgegenstand des Auftrags, ermittelt anhand des wertmaessig ueberwiegenden Anteils. Diese Abgrenzung kann in der Praxis komplex sein und erfordert eine sorgfaeltige Analyse des Beschaffungsbedarfs durch den Auftraggeber.

Relevanz fuer Bieter

Die korrekte Einordnung der Auftragsart ist fuer Bieter aus mehreren Gruenden relevant. Erstens bestimmt sie die anwendbaren Schwellenwerte: Fuer Bauauftraege liegt der EU-Schwellenwert deutlich hoeher als fuer Liefer- und Dienstleistungsauftraege. Zweitens beeinflusst die Auftragsart die Eignungsanforderungen, die der Auftraggeber stellen darf. Bei Bauauftraegen koennen beispielsweise spezifische Praequalifikationen oder Referenzen im Baubereich verlangt werden.

Bieter sollten die Auftragsart in der Bekanntmachung prufen und sicherstellen, dass sie ueber die erforderlichen Kompetenzen und Nachweise fuer die jeweilige Kategorie verfuegen. Eine fehlerhafte Klassifikation durch den Auftraggeber kann unter Umstaenden einen Nachpruefungsgrund darstellen, insbesondere wenn dadurch ein guenstigerer Schwellenwert herangezogen oder ein unzulaessiges Verfahren gewaehlt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Die gesetzlichen Definitionen der Auftragsarten finden sich in Paragraph 103 GWB. Die Vergabeverordnung (VgV) regelt die Verfahren fuer Liefer- und Dienstleistungsauftraege oberhalb der Schwellenwerte, waehrend fuer Bauauftraege die Vergabe- und Vertragsordnung fuer Bauleistungen (VOB/A) massgeblich ist. Im Unterschwellenbereich gelten die UVgO bzw. VOB/A Abschnitt 1. Die EU-Schwellenwerte werden regelmaessig durch Verordnung der Europaeischen Kommission angepasst.