Was bedeutet Stillhaltefrist?
Die Stillhaltefrist, auch Informations- und Wartefrist genannt, ist eine gesetzlich vorgeschriebene Frist im Oberschwellenbereich, waehrend derer der oeffentliche Auftraggeber nach der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung keinen Zuschlag erteilen darf. Sie dient dem Bieterrechtsschutz, indem sie den nicht beruecksichtigten Bietern Zeit gibt, die Vergabeentscheidung zu pruefen und gegebenenfalls ein Nachpruefungsverfahren einzuleiten, bevor der Vertrag wirksam geschlossen wird.
Die Stillhaltefrist betraegt mindestens zehn Kalendertage, wenn die Vorabinformation per Fax oder auf elektronischem Weg versandt wird, und mindestens 15 Kalendertage, wenn die Mitteilung auf anderem Wege erfolgt. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information an die Bieter. Waehrend dieser Frist darf der Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen. Ein Verstoss gegen die Stillhaltefrist kann zur Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags fuehren.
Die Vorabinformation, die die Stillhaltefrist ausloest, muss bestimmte Mindestinhalte aufweisen. Der Auftraggeber muss jeden nicht beruecksichtigten Bieter ueber den Namen des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, sowie ueber die Gruende fuer die Ablehnung des eigenen Angebots informieren. Erst nach Ablauf der Stillhaltefrist und nur wenn kein Nachpruefungsantrag eingegangen ist, darf der Zuschlag erteilt werden.
Relevanz fuer Bieter
Die Stillhaltefrist ist fuer Bieter von herausragender Bedeutung, da sie das Zeitfenster fuer die Einleitung eines Nachpruefungsverfahrens definiert. Erhaelt ein Bieter eine Absage, muss er innerhalb dieser Frist entscheiden, ob er die Vergabeentscheidung akzeptiert oder anficht. Eine schnelle Analyse der Absagegruende und eine zuegige rechtliche Beratung sind daher unabdingbar.
Bieter sollten nach Erhalt der Vorabinformation unverzueglich pruefen, ob die genannten Ablehnungsgruende nachvollziehbar und rechtmaessig sind. Bestehen Zweifel, muss der Vergabeverstoss zunaechst gegenueber dem Auftraggeber geruegt werden. Bleibt die Ruege erfolglos, kann innerhalb der Stillhaltefrist ein Nachpruefungsantrag bei der Vergabekammer gestellt werden. Versaeumt der Bieter die Stillhaltefrist, verliert er in der Regel sein Nachpruefungsrecht.
Rechtlicher Rahmen
Die Stillhaltefrist ist in Paragraph 134 GWB geregelt. Die Vorabinformationspflicht ergibt sich ebenfalls aus Paragraph 134 GWB. Die Rechtsfolge eines Verstosses gegen die Stillhaltefrist, also die Unwirksamkeit des Vertrags, ist in Paragraph 135 Absatz 1 Nummer 1 GWB normiert. Auf EU-Ebene geht die Stillhaltefrist auf die Rechtsmittelrichtlinie 2007/66/EG zurueck. Im Unterschwellenbereich besteht keine gesetzliche Stillhaltepflicht, wobei einige Vergabeordnungen Informationspflichten vorsehen.