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Vergabeverfahren

Offenes Verfahren

Das offene Verfahren ist die transparenteste Vergabeart, bei der jedes interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben kann, ohne dass eine Vorauswahl stattfindet.

Was bedeutet Offenes Verfahren?

Das offene Verfahren ist eine der Regelverfahrensarten im europaeischen Vergaberecht fuer Auftraege oberhalb der EU-Schwellenwerte. Es zeichnet sich durch den hoechsten Grad an Transparenz und Wettbewerb aus, da jedes interessierte Unternehmen auf die Bekanntmachung hin ein Angebot abgeben kann. Eine vorgeschaltete Eignungspruefung oder ein Teilnahmewettbewerb findet nicht statt. Die Eignungspruefung der Bieter erfolgt erst nach Eingang der Angebote im Rahmen der Angebotswertung.

Der Ablauf des offenen Verfahrens folgt einem klar strukturierten Prozess: Der Auftraggeber veroeffentlicht eine Bekanntmachung im EU-Amtsblatt (TED) und stellt die Vergabeunterlagen zum Download bereit. Interessierte Unternehmen koennen waehrend der Angebotsfrist ihre Angebote einreichen. Nach Ablauf der Angebotsfrist prueft der Auftraggeber die Angebote in mehreren Schritten: formale Pruefung, Eignungspruefung, rechnerische und fachliche Pruefung sowie die Bewertung anhand der Zuschlagskriterien.

Das offene Verfahren ist die in der Praxis am haeufigsten angewandte Verfahrensart im Oberschwellenbereich, da es den Vergabegrundsaetzen der Transparenz, des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung am besten entspricht. Es eignet sich insbesondere fuer standardisierte Liefer- und Dienstleistungsauftraege sowie fuer Bauleistungen mit klar definierbarem Leistungsumfang. Im Unterschwellenbereich entspricht die oeffentliche Ausschreibung dem offenen Verfahren.

Relevanz fuer Bieter

Fuer Bieter bietet das offene Verfahren den niedrigsten Marktzugang, da keine Vorqualifikation oder Teilnahmebewerbung erforderlich ist. Jedes Unternehmen kann ein Angebot einreichen, sofern es die in den Vergabeunterlagen genannten Eignungskriterien erfuellt. Dies macht das offene Verfahren besonders attraktiv fuer neue Marktteilnehmer und kleinere Unternehmen, die noch ueber wenige Referenzen verfuegen.

Gleichzeitig bedeutet der offene Zugang, dass die Konkurrenz in der Regel groesser ist als bei nicht-offenen Verfahren. Bieter sollten daher besonders auf eine praezise Kalkulation und eine ueberzeugende Darstellung ihrer Leistungsfaehigkeit achten. Eine sorgfaeltige Analyse der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung ist entscheidend fuer ein wettbewerbsfaehiges Angebot.

Rechtlicher Rahmen

Das offene Verfahren ist in Paragraph 15 VgV geregelt. Die Mindestangebotsfrist betraegt gemaess Paragraph 15 Absatz 2 VgV 35 Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Bei elektronischer Angebotsabgabe kann die Frist um fuenf Tage verkuerzt werden. Fuer Bauleistungen gelten die Regelungen der VOB/A-EU in Paragraph 3a. Die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU regelt das offene Verfahren in Artikel 27. Der Auftraggeber kann zwischen offenem und nicht-offenem Verfahren frei waehlen, ohne seine Wahl begruenden zu muessen.