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Vergabeverfahren

Rahmenvereinbarung

Eine Rahmenvereinbarung ist ein Vertrag zwischen einem oeffentlichen Auftraggeber und einem oder mehreren Unternehmen, der die Bedingungen fuer kuenftige Einzelauftraege waehrend einer bestimmten Laufzeit festlegt.

Was bedeutet Rahmenvereinbarung?

Eine Rahmenvereinbarung ist ein Instrument des oeffentlichen Vergabewesens, das es Auftraggebern ermoeglicht, die Bedingungen fuer wiederkehrende Beschaffungen ueber einen bestimmten Zeitraum vorab festzulegen. Anders als bei einem klassischen Einzelauftrag wird bei einer Rahmenvereinbarung nicht sofort eine konkrete Leistung abgerufen. Stattdessen werden die wesentlichen Vertragskonditionen wie Preise, Qualitaetsstandards und Lieferbedingungen vereinbart, auf deren Grundlage waehrend der Vertragslaufzeit einzelne Abrufe erfolgen.

Rahmenvereinbarungen koennen mit einem einzelnen Unternehmen oder mit mehreren Unternehmen abgeschlossen werden. Bei Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen (sogenannte Mehrpartner-Rahmenvereinbarungen) werden mindestens drei Unternehmen als Vertragspartner ausgewaehlt. Die einzelnen Abrufe koennen dann entweder nach festgelegten Regeln direkt erfolgen oder nach einem erneuten Mini-Wettbewerb unter den Rahmenvertragspartnern vergeben werden.

Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung betraegt in der Regel maximal vier Jahre, einschliesslich aller Verlaengerungsoptionen. Laengere Laufzeiten sind nur in besonderen, begruendeten Faellen zulaessig. Der geschaetzte Gesamtwert aller waehrend der Laufzeit vorgesehenen Einzelauftraege ist massgeblich fuer die Bestimmung des Auftragswertes und damit fuer die Frage, ob die EU-Schwellenwerte erreicht werden.

Relevanz fuer Bieter

Rahmenvereinbarungen sind fuer Bieter besonders attraktiv, da sie eine laengerfristige Auftragsperspektive bieten und die Planungssicherheit erhoehen. Gleichzeitig ist zu beachten, dass eine Rahmenvereinbarung keine Abnahmegarantie enthaelt. Der Auftraggeber ist grundsaetzlich nicht verpflichtet, ein bestimmtes Volumen abzurufen, sofern die Vereinbarung keine Mindestabnahmemenge vorsieht.

Bei der Teilnahme an Rahmenvereinbarungen sollten Bieter ihre Kapazitaeten realistisch einschaetzen, da die Abrufe ueber die gesamte Vertragslaufzeit bedient werden muessen. Eine Ueberforderung kann zu Leistungsstoerungen und im schlimmsten Fall zur Kuendigung der Rahmenvereinbarung fuehren. Es empfiehlt sich ausserdem, die Preiskalkulation sorgfaeltig auf die gesamte Laufzeit auszulegen und moegliche Kostensteigerungen einzukalkulieren.

Rechtlicher Rahmen

Rahmenvereinbarungen sind in Paragraph 21 VgV fuer den Oberschwellenbereich geregelt. Die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU regelt Rahmenvereinbarungen in Artikel 33. Fuer den Sektorenbereich gelten die Bestimmungen der SektVO. Im Unterschwellenbereich ist die Rahmenvereinbarung in Paragraph 15 UVgO vorgesehen. Die Rechtsprechung des EuGH hat in mehreren Entscheidungen die Pflicht zur Angabe von Hoechstwerten in Rahmenvereinbarungen konkretisiert, um die Transparenz und die Begrenzung des Auftragsvolumens sicherzustellen.