Was bedeutet Losaufteilung?
Die Losaufteilung ist ein grundlegendes Prinzip des deutschen Vergaberechts, das oeffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, Auftraege in der Regel in Teil- und Fachlose aufzuteilen. Ziel dieser Regelung ist es, den Wettbewerb zu staerken und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die Teilnahme an oeffentlichen Ausschreibungen zu ermoeglichen. Ohne Losaufteilung waeren viele Auftraege so gross, dass nur wenige Grossunternehmen als Bieter infrage kaemen.
Man unterscheidet zwischen Fachlosen und Teillosen. Fachlose unterteilen einen Auftrag nach verschiedenen Gewerken oder Fachbereichen, beispielsweise werden bei einem Bauprojekt die Rohbauarbeiten, die Elektroinstallation und die Sanitaerarbeiten jeweils als eigenes Los ausgeschrieben. Teillose hingegen unterteilen gleichartige Leistungen nach quantitativen Gesichtspunkten, etwa nach regionalen Gebieten oder nach Mengen. Beide Formen koennen auch kombiniert werden.
Der Auftraggeber darf nur dann auf eine Losaufteilung verzichten, wenn wirtschaftliche oder technische Gruende dies erfordern. Diese Gruende muessen dokumentiert und im Vergabevermerk festgehalten werden. In der Praxis ist die Begruendung einer Gesamtvergabe an strenge Masstaebe geknuepft, da die Losaufteilung als mittelstandsfoerderndes Instrument eine hohe vergaberechtliche Bedeutung hat.
Relevanz fuer Bieter
Fuer Bieter eroeffnet die Losaufteilung die Moeglichkeit, sich gezielt auf einzelne Lose zu bewerben, die ihrem Leistungsspektrum und ihrer Kapazitaet entsprechen. Mittelstaendische Unternehmen koennen so an Auftraegen teilnehmen, die in ihrer Gesamtheit ihre Kapazitaeten uebersteigen wuerden. Gleichzeitig koennen groessere Unternehmen Angebote fuer mehrere oder alle Lose abgeben.
Bieter sollten bei losweisen Ausschreibungen beachten, dass der Auftraggeber haeufig Zuschlagslimitierungen vornimmt, also die Anzahl der Lose begrenzt, auf die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann. Ausserdem koennen Bieter in manchen Faellen neben Einzellosangeboten auch Gesamtangebote oder Kombinationsangebote abgeben, sofern dies in den Vergabeunterlagen vorgesehen ist.
Rechtlicher Rahmen
Die Pflicht zur Losaufteilung ist in Paragraph 97 Absatz 4 GWB als einer der Grundsaetze des Vergaberechts verankert. Fuer den Oberschwellenbereich konkretisiert Paragraph 30 VgV die Vorgaben zur Losvergabe. Im Unterschwellenbereich regelt Paragraph 22 UVgO die Losaufteilung. Fuer Bauleistungen findet sich die entsprechende Regelung in Paragraph 5 VOB/A. Auf EU-Ebene ist die Losaufteilung in Artikel 46 der Vergaberichtlinie 2014/24/EU vorgesehen. Verstaesse gegen die Losaufteilungspflicht koennen im Nachpruefungsverfahren geruegt werden.