Was bedeutet Vorabinformation?
Die Vorabinformation, auch als Informationsschreiben nach Paragraph 134 GWB oder umgangssprachlich als "Bieterinformation" bekannt, ist eine gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung, die der oeffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich an alle nicht beruecksichtigten Bieter senden muss, bevor er den Zuschlag erteilt. Sie informiert den Bieter darueber, dass sein Angebot nicht fuer den Zuschlag vorgesehen ist, und gibt die Gruende fuer die Nichtberuecksichtigung an.
Die Vorabinformation muss bestimmte Mindestinhalte aufweisen: den Namen des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, die Gruende fuer die Nichtberuecksichtigung des eigenen Angebots und den fruehestmoeglichen Zeitpunkt der Zuschlagserteilung. Bei Angeboten, die aus formalen Gruenden ausgeschlossen wurden, muss der Auftraggeber die Ausschlussgruende darlegen. Bei einer inhaltlichen Bewertung muss er die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots benennen.
Mit der Absendung der Vorabinformation beginnt die Stillhaltefrist, waehrend derer der Zuschlag nicht erteilt werden darf. Diese Wartefrist soll den Bietern Gelegenheit geben, die Vergabeentscheidung zu pruefen und gegebenenfalls ein Nachpruefungsverfahren einzuleiten. Ein Zuschlag, der unter Verstoss gegen die Vorabinformationspflicht erteilt wird, kann auf Antrag fuer unwirksam erklaert werden.
Relevanz fuer Bieter
Die Vorabinformation ist fuer Bieter von zentraler Bedeutung, da sie das Tor zum vergaberechtlichen Rechtsschutz darstellt. Erst durch die Vorabinformation erfaehrt der Bieter, dass sein Angebot nicht erfolgreich war, und erhaelt die notwendigen Informationen, um die Rechtmaessigkeit der Vergabeentscheidung zu beurteilen.
Bieter sollten die Vorabinformation unmittelbar nach Erhalt sorgfaeltig analysieren. Die genannten Ablehnungsgruende sind daraufhin zu pruefen, ob sie sachlich nachvollziehbar und vergaberechtlich zulaessig sind. Bestehen Zweifel an der Rechtmaessigkeit, muss zunaechst eine Ruege gegenueber dem Auftraggeber erhoben werden. Dies sollte unverzueglich geschehen, da die Stillhaltefrist nur zehn bzw. 15 Kalendertage betraegt. Bei unzureichenden Begruendungen hat der Bieter das Recht, weitere Informationen vom Auftraggeber zu verlangen.
Rechtlicher Rahmen
Die Vorabinformationspflicht ist in Paragraph 134 GWB geregelt. Die Stillhaltefrist betraegt gemaess Paragraph 134 Absatz 2 GWB mindestens zehn Kalendertage bei elektronischer Uebermittlung und 15 Kalendertage bei sonstiger Uebermittlung. Ein Verstoss gegen die Informationspflicht kann gemaess Paragraph 135 Absatz 1 Nummer 1 GWB zur Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages fuehren. Die Vorabinformationspflicht geht auf Artikel 2a der EU-Rechtsmittelrichtlinie 2007/66/EG zurueck. Im Unterschwellenbereich besteht keine gesetzliche Vorabinformationspflicht, wenngleich einige Vergabeordnungen freiwillige Informationspflichten vorsehen.