Was bedeutet Teilnahmefrist?
Die Teilnahmefrist bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen interessierte Unternehmen in einem zweistufigen Vergabeverfahren ihren Teilnahmeantrag beim oeffentlichen Auftraggeber einreichen muessen. Sie kommt in Verfahrensarten zur Anwendung, die einen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb vorsehen, insbesondere beim nicht-offenen Verfahren, beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und beim wettbewerblichen Dialog.
Die Teilnahmefrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das EU-Amtsblatt (TED). Im Oberschwellenbereich betraegt die Mindestteilnahmefrist gemaess VgV 30 Kalendertage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. In dringenden Faellen, die der Auftraggeber hinreichend begruenden muss, kann die Frist auf 15 Tage verkuerzt werden. Die Frist muss so bemessen sein, dass alle interessierten Unternehmen genuegend Zeit haben, ihre Teilnahmeantraege ordnungsgemaess zusammenzustellen.
Der Teilnahmeantrag unterscheidet sich vom Angebot dadurch, dass er noch keine Preisangaben oder konkrete Leistungszusagen enthaelt. Vielmehr weisen die Bewerber im Teilnahmeantrag ihre Eignung nach, also ihre fachliche Kompetenz, wirtschaftliche Leistungsfaehigkeit und Zuverlaessigkeit. Anhand der eingegangenen Teilnahmeantraege waehlt der Auftraggeber die Bewerber aus, die in der zweiten Phase zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
Relevanz fuer Bieter
Fuer Bieter ist die strenge Einhaltung der Teilnahmefrist eine zwingende Voraussetzung fuer die Verfahrensteilnahme. Teilnahmeantraege, die nach Ablauf der Frist eingehen, werden ohne inhaltliche Pruefung ausgeschlossen. Es gibt grundsaetzlich keine Nachsichtgewaehrung bei Fristversaeumnis, auch nicht bei technischen Problemen bei der elektronischen Uebermittlung.
Bieter sollten daher die Einreichung ihres Teilnahmeantrags nicht auf den letzten Moment verschieben. Es empfiehlt sich, den Antrag mindestens einen Tag vor Fristablauf hochzuladen, um unvorhergesehene technische Schwierigkeiten abfangen zu koennen. Zudem sollten Bieter sicherstellen, dass alle geforderten Eignungsnachweise vollstaendig und aktuell sind, da die Zusammenstellung von Referenzen, Bescheinigungen und Erklaerungen erfahrungsgemaess Zeit in Anspruch nimmt.
Rechtlicher Rahmen
Die Teilnahmefrist im Oberschwellenbereich ist in Paragraph 16 Absatz 2 VgV fuer das nicht-offene Verfahren und in Paragraph 17 Absatz 2 VgV fuer das Verhandlungsverfahren geregelt. Die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU enthaelt in Artikel 28 und 29 die entsprechenden europaeischen Vorgaben. Fuer Bauleistungen finden sich die Bestimmungen in Paragraph 10a VOB/A-EU. Im Sektorenbereich regelt die SektVO die Teilnahmefristen in den Paragraphen 16 ff. Die Moeglichkeit der Fristverkuerzung bei Dringlichkeit ist an enge Voraussetzungen geknuepft und muss im Vergabevermerk dokumentiert werden.