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Rechtliches

VgV (Vergabeverordnung)

Die Vergabeverordnung (VgV) ist die zentrale Rechtsverordnung fuer die Vergabe oeffentlicher Liefer- und Dienstleistungsauftraege im Oberschwellenbereich.

Was bedeutet VgV (Vergabeverordnung)?

Die Vergabeverordnung (VgV) ist die wichtigste Rechtsverordnung des deutschen Vergaberechts fuer die Vergabe oeffentlicher Liefer- und Dienstleistungsauftraege oberhalb der EU-Schwellenwerte. Sie konkretisiert die im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschraenkungen (GWB, Teil 4) niedergelegten Grundsaetze und setzt die europaeische Vergaberichtlinie 2014/24/EU in detaillierte Verfahrensregeln um. Die VgV trat in ihrer aktuellen Fassung am 18. April 2016 in Kraft und ersetzte die bis dahin geltende VgV alter Fassung.

Die VgV regelt umfassend den gesamten Vergabeprozess: von der Schaetzung des Auftragswertes ueber die Wahl der Verfahrensart, die Erstellung der Vergabeunterlagen, die Bekanntmachung, die Eignungspruefung und die Angebotswertung bis hin zur Zuschlagserteilung und Informationspflichten. Sie enthaelt zudem besondere Regelungen fuer Planungswettbewerbe und die Vergabe von Auftraegen ueber soziale und andere besondere Dienstleistungen.

Fuer Bauleistungen im Oberschwellenbereich gilt nicht die VgV, sondern die VOB/A-EU (Abschnitt 2 der VOB/A). Fuer Auftraege im Sektorenbereich kommt die Sektorenverordnung (SektVO) zur Anwendung, und fuer Konzessionen die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV). Die VgV ist somit das Kernregelwerk fuer den groessten Teil der oberschwelligen Liefer- und Dienstleistungsvergaben.

Relevanz fuer Bieter

Fuer Bieter ist die VgV das massgebliche Regelwerk, das ihre Rechte und Pflichten in oberschwelligen Vergabeverfahren definiert. Die Kenntnis der VgV-Vorschriften ist unabdingbar fuer die korrekte Angebotsabgabe und die Wahrnehmung vergaberechtlicher Rechte. Insbesondere die Regelungen zu Fristen, Formvorschriften, Eignungsnachweisen und Zuschlagskriterien sind fuer Bieter von direkter praktischer Relevanz.

Die VgV enthaelt auch bieterfreundliche Regelungen wie die Pflicht des Auftraggebers zur Nachforderung fehlender Unterlagen (Paragraph 56 VgV) oder das Recht auf Aufklaerung des Angebotsinhalts. Bieter sollten diese Regelungen kennen, um ihre Rechte im Vergabeverfahren effektiv wahrnehmen zu koennen.

Rechtlicher Rahmen

Die VgV basiert auf der Ermaechtigungsgrundlage in Paragraph 113 GWB und setzt die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU um. Sie ist in mehrere Abschnitte gegliedert: Allgemeine Bestimmungen (Paragraphen 1 bis 13), Verfahrensarten (Paragraphen 14 bis 21), Besondere Methoden und Instrumente (Paragraphen 22 bis 27), Vorbereitung des Vergabeverfahrens (Paragraphen 28 bis 43), Eignungspruefung (Paragraphen 44 bis 49), Durchfuehrung (Paragraphen 50 bis 61) und Planungswettbewerbe (Paragraphen 69 bis 80). Die VgV wird durch die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) ergaenzt.