Was bedeutet VOB (Vergabe- und Vertragsordnung fuer Bauleistungen)?
Die Vergabe- und Vertragsordnung fuer Bauleistungen (VOB) ist ein dreiteiliges Regelwerk, das die Vergabe und die vertragliche Abwicklung von Bauauftraegen in Deutschland regelt. Sie wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss fuer Bauleistungen (DVA) herausgegeben und gilt als das massgebliche Standardwerk fuer das Bauvergaberecht.
Die VOB gliedert sich in drei Teile: VOB/A regelt die Vergabe von Bauleistungen und enthaelt die Verfahrensvorschriften fuer die Ausschreibung und Vergabe. Sie ist in drei Abschnitte unterteilt: Abschnitt 1 fuer Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte, Abschnitt 2 (VOB/A-EU) fuer EU-weite Vergaben oberhalb der Schwellenwerte und Abschnitt 3 fuer Vergaben im Verteidigungsbereich. VOB/B enthaelt die Allgemeinen Vertragsbedingungen fuer die Ausfuehrung von Bauleistungen und regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer waehrend der Bauausfuehrung. VOB/C umfasst die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), die technische Normen fuer einzelne Gewerke enthalten.
Die VOB hat eine besondere rechtliche Stellung: Sie ist kein Gesetz im formellen Sinne, sondern ein Klauselwerk, das durch Vereinbarung zum Vertragsbestandteil wird. Fuer oeffentliche Auftraggeber ist die Anwendung der VOB jedoch in der Regel verpflichtend, da Haushaltsordnungen und Vergabegesetze auf sie verweisen.
Relevanz fuer Bieter
Fuer Bieter im Baubereich ist die Kenntnis der VOB unverzichtbar. Die VOB/A bestimmt die Verfahrensregeln, nach denen Bauausschreibungen ablaufen, und definiert die Anforderungen an Angebote. Die VOB/B regelt die Vertragsbedingungen und ist damit fuer die gesamte Bauausfuehrung relevant. Bieter sollten insbesondere die Regelungen zu Vertragsstrafen, Nachtraegen, Abnahme und Maengelanspruechen kennen.
Die VOB/B enthaelt ein austariertes System von Rechten und Pflichten, das bei Gesamtvereinbarung als Allgemeine Geschaeftsbedingungen privilegiert ist. Dies bedeutet, dass die Einzelklauseln der VOB/B nicht der AGB-Kontrolle nach BGB unterliegen, sofern die VOB/B als Ganzes vereinbart wird. Bieter sollten darauf achten, dass der Auftraggeber die VOB/B nicht durch einseitige Sonderklauseln wesentlich veraendert.
Rechtlicher Rahmen
Die VOB wird vom DVA unter Beteiligung von Auftraggeber- und Auftragnehmervertretern erarbeitet. Die Anwendung der VOB/A ist fuer den Bund durch Paragraph 2 der Vergabestatistikverordnung und fuer die Laender durch die jeweiligen Landesvergabegesetze vorgeschrieben. Im Oberschwellenbereich ergibt sich die Anwendung der VOB/A-EU aus Paragraph 2 Absatz 1 des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes. Die VOB/B wird durch Vereinbarung in den Bauvertrag einbezogen und ergaenzt die Regelungen des BGB-Werkvertragsrechts. Die aktuelle Fassung der VOB stammt aus dem Jahr 2019.