Was bedeutet VOL (Vergabe- und Vertragsordnung fuer Leistungen)?
Die Vergabe- und Vertragsordnung fuer Leistungen (VOL) war ueber Jahrzehnte das zentrale Regelwerk fuer die Vergabe und vertragliche Abwicklung von oeffentlichen Liefer- und Dienstleistungsauftraegen in Deutschland. Sie war das Pendant zur VOB, die fuer Bauleistungen gilt. Die VOL gliederte sich in zwei Teile: VOL/A regelte das Vergabeverfahren, und VOL/B enthielt die Allgemeinen Vertragsbedingungen fuer die Ausfuehrung von Leistungen.
Mit der umfassenden Vergaberechtsreform 2016 wurde die VOL/A im Oberschwellenbereich durch die Vergabeverordnung (VgV) abgeloest. Im Unterschwellenbereich trat 2017 die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) an die Stelle der VOL/A Abschnitt 1. Die VOL/A ist damit in ihren beiden Abschnitten durch modernere Regelwerke ersetzt worden und hat ihre praktische Bedeutung als Vergabeverfahrensordnung verloren.
Die VOL/B hingegen ist weiterhin in Kraft und wird nach wie vor als Standardvertragswerk fuer Liefer- und Dienstleistungsauftraege verwendet. Sie regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und enthaelt Bestimmungen zu Leistungsumfang, Verguetung, Ausfuehrungsfristen, Abnahme, Maengelrechten und Kuendigung. Viele oeffentliche Auftraggeber vereinbaren die VOL/B nach wie vor als Vertragsbestandteil.
Relevanz fuer Bieter
Fuer Bieter ist es wichtig zu verstehen, dass die VOL/A als Vergabeverfahrensordnung nicht mehr gilt und durch VgV bzw. UVgO ersetzt wurde. Aeltere Verweise auf die VOL/A in Vergabeunterlagen oder Fachliteratur sollten entsprechend eingeordnet werden. Die Verfahrensregeln finden sich heute in der VgV (Oberschwellenbereich) und der UVgO (Unterschwellenbereich).
Die VOL/B ist hingegen weiterhin relevant und sollte Bietern bekannt sein, da sie haeufig Bestandteil der Vertragsbedingungen ist. Bieter sollten die Regelungen der VOL/B zu Fristen, Haftung, Vertragsstrafen und Gewährleistung kennen, um ihre vertraglichen Risiken richtig einschaetzen zu koennen. Insbesondere die Bestimmungen zur Abnahme (Paragraph 13 VOL/B) und zu Maengelrechten (Paragraph 14 VOL/B) sind in der Praxis von grosser Bedeutung.
Rechtlicher Rahmen
Die VOL wurde vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss fuer Lieferungen und Dienstleistungen (DVAL) herausgegeben. Die letzte Fassung der VOL/A stammt aus dem Jahr 2009. Im Oberschwellenbereich wurde die VOL/A Abschnitt 2 durch die VgV ersetzt (Inkrafttreten am 18. April 2016). Im Unterschwellenbereich wurde die VOL/A Abschnitt 1 durch die UVgO abgeloest (Inkrafttreten am 7. Februar 2017). Die VOL/B in der Fassung von 2003 bleibt als Vertragswerk weiterhin anwendbar und wird von vielen Vergabestellen standardmaessig in ihre Vertraege einbezogen.