Zurück zum Glossar
Rechtliches

VOF (Vergabeordnung fuer freiberufliche Leistungen)

Die VOF war die Vergabeordnung fuer die Vergabe von freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen durch oeffentliche Auftraggeber.

Was bedeutet VOF (Vergabeordnung fuer freiberufliche Leistungen)?

Die Vergabeordnung fuer freiberufliche Leistungen (VOF) war bis zur Vergaberechtsreform 2016 das spezielle Regelwerk fuer die Vergabe von freiberuflichen Leistungen durch oeffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich. Unter freiberuflichen Leistungen versteht man insbesondere Architekten- und Ingenieurleistungen, aber auch andere geistig-schoepferische Dienstleistungen wie Gutachten, Beratungsleistungen oder kuenstlerische Leistungen, die nicht im Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen stehen.

Die VOF trug der Besonderheit Rechnung, dass freiberufliche Leistungen in der Regel nicht durch ein Leistungsverzeichnis mit Einheitspreisen ausgeschrieben werden koennen, da der Leistungsinhalt erst im Rahmen der Auftragsbearbeitung konkretisiert wird. Stattdessen erfolgte die Vergabe nach der VOF ueber ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, bei dem die Kompetenz und Erfahrung der Bieter im Vordergrund standen.

Mit Inkrafttreten der neuen Vergabeverordnung (VgV) am 18. April 2016 wurde die VOF aufgehoben und ihre Regelungen in die VgV integriert. Die VgV enthaelt nun in den Paragraphen 73 bis 80 besondere Bestimmungen fuer Planungswettbewerbe, die an die Stelle der bisherigen VOF-Regelungen getreten sind. Die grundsaetzlichen Prinzipien der Vergabe freiberuflicher Leistungen, insbesondere die Betonung der Qualitaet gegenueber dem Preis, wurden dabei beibehalten.

Relevanz fuer Bieter

Fuer Bieter aus dem Bereich der freiberuflichen Leistungen ist es wichtig zu wissen, dass die VOF nicht mehr gilt und die Vergabe heute nach der VgV erfolgt. Die VgV sieht fuer freiberufliche Leistungen weiterhin bevorzugt das Verhandlungsverfahren vor, da diese Leistungen typischerweise nicht hinreichend genau beschrieben werden koennen, um eine Vergabe im offenen oder nicht-offenen Verfahren zu ermoeglichen.

Architekten, Ingenieure und andere Freiberufler sollten sich mit den aktuellen VgV-Regelungen vertraut machen. Die Zuschlagskriterien bei freiberuflichen Leistungen betonen in der Regel die Qualitaet, die Fachkompetenz des Projektteams und die Herangehensweise an die Aufgabenstellung. Der Preis darf dabei nicht das alleinige Zuschlagskriterium sein. Bieter sollten ihre Angebote daher besonders auf die qualitativen Kriterien ausrichten.

Rechtlicher Rahmen

Die VOF wurde durch die Vergaberechtsreform 2016 aufgehoben. Ihre Regelungen wurden in die VgV ueberfuehrt, insbesondere in die allgemeinen Verfahrensbestimmungen und die besonderen Vorschriften fuer Planungswettbewerbe (Paragraphen 73 bis 80 VgV). Paragraph 14 Absatz 3 VgV ermoeglicht die Anwendung des Verhandlungsverfahrens fuer Leistungen, die nicht hinreichend genau beschrieben werden koennen. Die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU enthaelt keine gesonderten Regelungen fuer freiberufliche Leistungen, sondern integriert diese in das allgemeine Vergaberegime. Aeltere Verweise auf die VOF in Fachliteratur und Vergabeunterlagen sind entsprechend auf die VgV umzudeuten.