Was bedeutet Wettbewerblicher Dialog?
Der wettbewerbliche Dialog ist eine besondere Vergabeverfahrensart, die fuer Auftraege vorgesehen ist, bei denen der Auftraggeber nicht in der Lage ist, die zur Befriedigung seiner Beduerfnisse geeigneten technischen, rechtlichen oder finanziellen Mittel im Voraus hinreichend zu bestimmen. In solchen Faellen ermoeglicht der wettbewerbliche Dialog einen strukturierten Austausch zwischen Auftraggeber und ausgewaehlten Bewerbern, um gemeinsam eine oder mehrere geeignete Loesungen zu entwickeln.
Das Verfahren laeuft in drei Phasen ab: In der ersten Phase findet ein Teilnahmewettbewerb statt, in dem die Eignung der Bewerber geprueft wird. In der zweiten Phase, der Dialogphase, fuehrt der Auftraggeber mit den ausgewaehlten Teilnehmern Gespraeche ueber alle Aspekte des Auftrags. Der Dialog kann in mehreren Runden stattfinden, und der Auftraggeber kann die Zahl der Teilnehmer sukzessive reduzieren. In der dritten Phase, nach Abschluss des Dialogs, werden die verbliebenen Teilnehmer aufgefordert, auf Grundlage der im Dialog erarbeiteten Loesungen ihre endgueltigen Angebote abzugeben.
Der wettbewerbliche Dialog findet in der Praxis insbesondere bei oeffentlich-privaten Partnerschaften (PPP/OePP), komplexen IT-Projekten und innovativen Infrastrukturvorhaben Anwendung. Er bietet den Vorteil, dass das Fachwissen der Wirtschaftsteilnehmer in die Loesungsfindung einfliesst, waehrend der Wettbewerb und die Transparenz gewahrt bleiben.
Relevanz fuer Bieter
Der wettbewerbliche Dialog bietet Bietern die Moeglichkeit, ihre Expertise und Innovationskraft aktiv in die Loesungsentwicklung einzubringen. Im Unterschied zum offenen oder nicht-offenen Verfahren koennen Bieter im Dialog eigene Ideen und Konzepte vorstellen und diese im Austausch mit dem Auftraggeber weiterentwickeln.
Fuer Bieter ist der wettbewerbliche Dialog jedoch auch mit erheblichem Aufwand verbunden. Die Dialogphase erfordert die Bereitstellung qualifizierter Mitarbeiter, die intensive Ausarbeitung von Loesungskonzepten und haeufig mehrere Praesentermine. Bieter sollten daher sorgfaeltig abwaegen, ob die Erfolgsaussichten den Aufwand rechtfertigen. Einige Auftraggeber bieten den Dialogteilnehmern eine Aufwandsentschaedigung an.
Rechtlicher Rahmen
Der wettbewerbliche Dialog ist in Paragraph 18 VgV fuer den Oberschwellenbereich geregelt. Die Voraussetzungen fuer seine Anwendung finden sich in Paragraph 14 Absatz 3 VgV. Die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU regelt den wettbewerblichen Dialog in Artikel 30. Die Mindestanzahl der Dialogteilnehmer betraegt drei. Waehrend der Dialogphase ist der Auftraggeber verpflichtet, die Gleichbehandlung aller Teilnehmer sicherzustellen und vertrauliche Informationen eines Teilnehmers nicht ohne dessen Zustimmung an andere weiterzugeben.