Was bedeutet Nicht-offenes Verfahren?
Das nicht-offene Verfahren ist eine der in der EU-Vergaberichtlinie vorgesehenen Verfahrensarten fuer die Vergabe oeffentlicher Auftraege oberhalb der EU-Schwellenwerte. Im Unterschied zum offenen Verfahren, bei dem jedes interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben kann, verlaeuft das nicht-offene Verfahren in zwei Stufen. In der ersten Stufe findet ein Teilnahmewettbewerb statt, in dem interessierte Unternehmen ihre Eignung nachweisen muessen. In der zweiten Stufe werden nur die als geeignet befundenen Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufgefordert.
Diese Verfahrensart eignet sich besonders fuer komplexe Auftraege oder Maerkte mit einer grossen Zahl potenzieller Bieter, da der Auftraggeber den Bieterkreis auf eine angemessene Anzahl qualifizierter Unternehmen beschraenken kann. Die Mindestanzahl der aufzufordernden Bewerber betraegt fuenf. Der Auftraggeber kann in der Bekanntmachung auch eine Hoechstzahl festlegen. Die Auswahl der Bewerber muss anhand transparenter, nicht diskriminierender Kriterien erfolgen.
Das nicht-offene Verfahren steht als Regelverfahrensart gleichberechtigt neben dem offenen Verfahren. Der Auftraggeber kann frei zwischen beiden Verfahrensarten waehlen, ohne dies besonders begruenden zu muessen. Im Unterschwellenbereich entspricht die beschraenkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb dem nicht-offenen Verfahren.
Relevanz fuer Bieter
Fuer Bieter ist das nicht-offene Verfahren mit einem hoeheren Aufwand in der ersten Phase verbunden, da zunaechst ein vollstaendiger Teilnahmeantrag mit Eignungsnachweisen erstellt werden muss. Gleichzeitig bietet es den Vorteil, dass in der Angebotsphase nur eine begrenzte Anzahl von Wettbewerbern antritt, was die Zuschlagschancen erhoeht.
Bieter sollten dem Teilnahmeantrag groesste Sorgfalt widmen und alle geforderten Referenzen, Nachweise und Erklaerungen vollstaendig einreichen. Eine lueckenhafte Bewerbung kann dazu fuehren, dass der Bewerber nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Zudem empfiehlt es sich, die Auswahlkriterien genau zu analysieren und die eigenen Staerken gezielt herauszustellen.
Rechtlicher Rahmen
Das nicht-offene Verfahren ist in Paragraph 16 VgV geregelt. Die Durchfuehrung des Teilnahmewettbewerbs richtet sich nach Paragraph 51 VgV. Die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU regelt das nicht-offene Verfahren in Artikel 28. Fuer Bauleistungen findet sich das nicht-offene Verfahren in Paragraph 3a Absatz 2 VOB/A-EU. Im Sektorenbereich gelten die entsprechenden Regelungen der SektVO. Die Teilnahmefrist betraegt gemaess VgV mindestens 30 Tage ab Absendung der Bekanntmachung.