Was bedeutet Generalunternehmer?
Ein Generalunternehmer (GU) ist ein Unternehmen, das im Rahmen eines oeffentlichen Auftrags die Gesamtverantwortung fuer die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung uebernimmt. Der Generalunternehmer ist der alleinige Vertragspartner des Auftraggebers und haftet fuer die vollstaendige und ordnungsgemaesse Leistungserbringung. Er kann Teile der Leistung an Nachunternehmer (Subunternehmer) weitervergeben, bleibt aber gegenueber dem Auftraggeber fuer deren Leistung verantwortlich.
Im oeffentlichen Bauwesen ist das Modell des Generalunternehmers besonders verbreitet. Der GU uebernimmt hier typischerweise die Ausfuehrung aller oder der wesentlichen Bauleistungen und koordiniert die eingesetzten Nachunternehmer. Davon zu unterscheiden ist der Generaluebernehmer (GUe), der saemtliche Leistungen an Nachunternehmer vergibt und ausschliesslich die Koordination und Ueberwachung uebernimmt, ohne selbst Bauleistungen auszufuehren.
Im Vergaberecht ist die Vergabe an einen Generalunternehmer nicht unproblematisch, da sie im Spannungsfeld zum Grundsatz der Losaufteilung steht. Gemaess Paragraph 97 Absatz 4 GWB sind Leistungen grundsaetzlich in Fach- und Teillosen zu vergeben, um kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu ermoeglichen. Eine Gesamtvergabe an einen Generalunternehmer ist nur zulaessig, wenn wirtschaftliche oder technische Gruende dies rechtfertigen. Der Auftraggeber muss die Entscheidung gegen eine Losaufteilung dokumentieren und begruenden.
Relevanz fuer Bieter
Fuer groessere Unternehmen bietet die Rolle als Generalunternehmer die Moeglichkeit, umfangreiche Auftraege zu akquirieren und die gesamte Wertschoepfungskette zu steuern. Allerdings gehen damit auch erhoeht Risiken einher, da der GU die Gesamtverantwortung traegt und fuer Leistungsstoerungen der Nachunternehmer einstehen muss. Eine sorgfaeltige Auswahl und vertragliche Absicherung der Nachunternehmer ist daher essenziell.
Fuer kleinere und mittlere Unternehmen kann die Vergabe an einen Generalunternehmer den direkten Zugang zum Auftraggeber versperren. Sie sind dann auf die Rolle als Nachunternehmer beschraenkt und haben keinen direkten Vertragsanspruch gegenueber dem oeffentlichen Auftraggeber. Allerdings koennen KMU auch im Rahmen einer Bietergemeinschaft als gleichberechtigte Partner auftreten, um Auftraege zu erhalten, die ihre individuellen Kapazitaeten uebersteigen.
Rechtlicher Rahmen
Der Grundsatz der Losaufteilung ist in Paragraph 97 Absatz 4 GWB verankert und wird durch Paragraph 22 VgV sowie Paragraph 5 VOB/A konkretisiert. Der Auftraggeber darf eine Gesamtvergabe nur vornehmen, wenn wirtschaftliche oder technische Gruende dies erfordern. Das Nachunternehmerverhaltnis wird durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Generalunternehmer und Nachunternehmer geregelt, wobei die VOB/B Regelungen zur Weitervergabe von Leistungen enthaelt.