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Beteiligte

Nachunternehmer

Ein Nachunternehmer ist ein Unternehmen, das vom Hauptauftragnehmer mit der Ausfuehrung bestimmter Teile eines oeffentlichen Auftrags beauftragt wird.

Was bedeutet Nachunternehmer?

Ein Nachunternehmer, auch Subunternehmer genannt, ist ein Unternehmen, das vom Hauptauftragnehmer (Generalunternehmer) beauftragt wird, bestimmte Teile eines oeffentlichen Auftrags auszufuehren. Der Nachunternehmer steht dabei nicht in einem direkten Vertragsverhaeltnis zum oeffentlichen Auftraggeber, sondern ausschliesslich zum Hauptauftragnehmer. Dennoch hat der Einsatz von Nachunternehmern erhebliche vergaberechtliche Relevanz.

Im Vergabeverfahren muessen Bieter in der Regel angeben, welche Leistungsteile sie an Nachunternehmer vergeben wollen. Der oeffentliche Auftraggeber kann verlangen, dass die vorgesehenen Nachunternehmer bereits im Angebot namentlich benannt werden und ihre Eignung nachgewiesen wird. Dies dient der Transparenz und ermoeglicht dem Auftraggeber, die Leistungsfaehigkeit des gesamten Bieterteams zu beurteilen.

Vom Nachunternehmereinsatz zu unterscheiden ist die Eignungsleihe, bei der ein Bieter auf die Kapazitaeten eines anderen Unternehmens zurueckgreift, um bestimmte Eignungskriterien zu erfuellen. Waehrend beim einfachen Nachunternehmereinsatz der Bieter selbst die geforderte Eignung besitzen muss, kann bei der Eignungsleihe die fehlende Eignung durch das leihende Unternehmen kompensiert werden. In beiden Faellen muss jedoch sichergestellt sein, dass dem Bieter die Kapazitaeten des Drittunternehmens tatsaechlich zur Verfuegung stehen.

Relevanz fuer Bieter

Der strategische Einsatz von Nachunternehmern ermoeglicht es Bietern, auch Auftraege anzunehmen, die ueber ihr eigenes Leistungsspektrum hinausgehen. Insbesondere bei komplexen Projekten mit verschiedenen Gewerken ist der Nachunternehmereinsatz gaengige Praxis. Bieter sollten dabei sicherstellen, dass ihre Nachunternehmer zuverlaessig und leistungsfaehig sind, da der Hauptauftragnehmer gegenueber dem Auftraggeber fuer die ordnungsgemaesse Leistungserbringung verantwortlich bleibt.

Bei der Angebotsabgabe ist besondere Sorgfalt auf die vollstaendige Angabe der Nachunternehmerleistungen zu legen. Fehlende oder unvollstaendige Angaben koennen zum Ausschluss des Angebots fuehren. Ebenso muessen die geforderten Eignungsnachweise fuer Nachunternehmer rechtzeitig beschafft und eingereicht werden.

Rechtlicher Rahmen

Der Einsatz von Nachunternehmern ist in Paragraph 36 VgV geregelt. Die Eignungsleihe findet ihre Grundlage in Paragraph 47 VgV. Fuer Bauleistungen regelt Paragraph 6a Absatz 1 VOB/A die Nachunternehmerangaben. Der Auftraggeber kann gemaess Paragraph 36 Absatz 5 VgV verlangen, dass ein Nachunternehmer, der die Eignungsanforderungen nicht erfuellt oder bei dem Ausschlussgruende vorliegen, ersetzt wird. Die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU regelt den Unterauftragnehmereinsatz in Artikel 71.