Zurück zum Glossar
Rechtliches

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

Die Unterschwellenvergabeordnung regelt die Vergabe oeffentlicher Liefer- und Dienstleistungsauftraege unterhalb der EU-Schwellenwerte.

Was bedeutet Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)?

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist das zentrale Regelwerk fuer die Vergabe oeffentlicher Liefer- und Dienstleistungsauftraege, deren geschaetzter Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt. Sie trat am 7. Februar 2017 in Kraft und loeste die bis dahin geltende VOL/A Abschnitt 1 ab. Die UVgO findet Anwendung, soweit die jeweiligen Bundeslaender sie durch Verwaltungsvorschrift oder Erlass fuer verbindlich erklaert haben.

Im Vergleich zum EU-Vergaberecht des Oberschwellenbereichs bietet die UVgO ein vereinfachtes, aber dennoch strukturiertes Verfahrensregime. Sie kennt drei Verfahrensarten: die oeffentliche Ausschreibung (vergleichbar dem offenen Verfahren), die beschraenkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb. Fuer Auftraege bis zu bestimmten Wertgrenzen ermoeglicht die UVgO auch die Direktauftragsvergabe, bei der ohne foermliches Verfahren beauftragt werden kann.

Ein wesentlicher Unterschied zum Oberschwellenbereich besteht im Rechtsschutz: Im Unterschwellenbereich steht Bietern kein Nachpruefungsverfahren vor der Vergabekammer zur Verfuegung. Rechtsschutz kann nur ueber den allgemeinen Zivilrechtsweg gesucht werden, was in der Praxis deutlich schwieriger ist. Dennoch muessen auch im Unterschwellenbereich die Vergabegrundsaetze der Transparenz, des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung beachtet werden.

Relevanz fuer Bieter

Fuer Bieter ist die UVgO besonders relevant, da der Grossteil aller oeffentlichen Auftraege wertmaessig unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt. Die Kenntnis der UVgO-Verfahrensregeln ist daher fuer eine erfolgreiche Teilnahme an oeffentlichen Ausschreibungen unentbehrlich. Bieter sollten wissen, welche Verfahrensart angewandt wird und welche Anforderungen an Eignung und Angebot gestellt werden.

Da der Rechtsschutz im Unterschwellenbereich eingeschraenkt ist, sollten Bieter besonders aufmerksam auf die Einhaltung der Verfahrensregeln durch den Auftraggeber achten und Verstaesse fruehzeitig ruegen. Auch wenn kein formelles Nachpruefungsverfahren moeglich ist, koennen Vergabestellen ueber die zustaendige Aufsichtsbehoerde auf Verstaesse hingewiesen werden.

Rechtlicher Rahmen

Die UVgO wurde auf Grundlage von Paragraph 4 des Haushaltsgrundsaetzegesetzes (HGrG) erlassen. Sie gilt nicht unmittelbar als Gesetz, sondern wird durch Verwaltungsvorschriften der Bundeslaender und des Bundes fuer verbindlich erklaert. Die meisten Bundeslaender haben die UVgO inzwischen eingefuehrt. Fuer Bauleistungen im Unterschwellenbereich gilt weiterhin die VOB/A Abschnitt 1. Die UVgO enthaelt Regelungen zu Verfahrensarten (Paragraphen 8 ff.), Bekanntmachung (Paragraphen 17 ff.), Eignungspruefung (Paragraphen 33 ff.) und Zuschlagskriterien (Paragraph 43).