Zurück zum Glossar
Fristen & Termine

Einspruchsfrist

Die Einspruchsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen Bieter vergaberechtliche Verstoesse ruegen oder ein Nachpruefungsverfahren einleiten koennen.

Was bedeutet Einspruchsfrist?

Die Einspruchsfrist im Vergaberecht bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen ein Bieter vergaberechtliche Verstoesse geltend machen kann, um seine Rechte im Vergabeverfahren zu schuetzen. Im deutschen Vergaberecht wird dabei zwischen der Ruegefrist und der Frist fuer die Einleitung eines Nachpruefungsverfahrens vor der Vergabekammer unterschieden. Beide Fristen sind streng einzuhalten, da ihre Versaeumung zum Verlust des Rechtsschutzes fuehrt.

Die Ruegepflicht gemaess Paragraph 160 Absatz 3 GWB verlangt, dass ein Bieter erkannte Verstoesse gegen Vergabevorschriften unverzueglich gegenueber dem Auftraggeber ruegt. Verstoesse, die bereits in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, muessen spaetestens bis zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist geruegt werden. Unterbliebene oder verspaetete Ruegen fuehren zur Unzulaessigkeit eines spaeteren Nachpruefungsantrags.

Nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Ruege nicht abhelfen zu wollen, hat der Bieter 15 Kalendertage Zeit, ein Nachpruefungsverfahren bei der zustaendigen Vergabekammer einzuleiten. Die Stillhaltefrist gemaess Paragraph 134 GWB gibt den Bietern nach der Information ueber die beabsichtigte Zuschlagserteilung mindestens 15 Kalendertage (bei elektronischer Uebermittlung 10 Tage) Zeit, um vor Zuschlagserteilung ein Nachpruefungsverfahren einzuleiten. Waehrend dieser Frist darf der Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen.

Relevanz fuer Bieter

Die Kenntnis und Einhaltung der Einspruchsfristen ist fuer Bieter von existenzieller Bedeutung fuer ihren vergaberechtlichen Rechtsschutz. Ein Bieter, der einen Vergaberechtsverstoss erkennt, aber die Ruegefrist versaeumt, verliert unwiderruflich die Moeglichkeit, den Verstoss im Nachpruefungsverfahren geltend zu machen. Daher empfiehlt es sich, Vergabeunterlagen umgehend nach Erhalt zu pruefen und identifizierte Verstoesse sofort zu ruegen.

Bieter sollten ein internes System etablieren, das die Ueberwachung vergaberechtlicher Fristen sicherstellt. Bei komplexen Verfahren oder erheblichem Auftragsvolumen kann die fruehzeitige Einschaltung eines auf Vergaberecht spezialisierten Rechtsanwalts sinnvoll sein, um die Erfolgsaussichten einer Ruege oder eines Nachpruefungsantrags einzuschaetzen und Fristversaeumnisse zu vermeiden.

Rechtlicher Rahmen

Die Ruegepflicht und die Fristen fuer Nachpruefungsverfahren sind in Paragraph 160 Absatz 3 GWB geregelt. Die Stillhaltefrist (Informationspflicht vor Zuschlagserteilung) findet sich in Paragraph 134 GWB. Das Nachpruefungsverfahren vor der Vergabekammer ist in den Paragraphen 155 bis 184 GWB normiert. Diese Bestimmungen gelten nur fuer Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte. Im Unterschwellenbereich ist der Rechtsschutz weniger formalisiert und richtet sich nach dem allgemeinen Verwaltungs- oder Zivilrecht.